RA Reiser hatte den Auftrag, RA Rohden zu beaufsichtigen. Beide hatten schriftlich den Auftrag unterschrieben, keinen Vergleich abzuschließen, sondern auf ein Gerichtsurteil hin zu arbeiten.
Bis zum 12.02.2018 erfüllte Reiser seinen Auftrag und wurde demgemäß honoriert.
Ab dem 12.02.2028 paktierte er mit RA Rohden (siehe 98Seiten schriftliche Beweise, fast alle von seiner Hand).
RA Reiser verlangte beim LG HN sein Honorar, was ihm dort auf meinen Einspruch und auf der Basis der 98 Seiten Beweise gegen ihn, verweigert wurde.
Dagegen legte Reiser Beschwerde beim OLG Stuttgart ein. Er bekam ein ablehnendes Urteil durch Richterin Hausmann, ebenfalls aufgrund der 98 Seiten Beweise.
Parallel dazu und unter Missachtung der Wahrheitsfindung durch LG und OLG, strengte RA Reiser 2023 ein Mahnverfahren über das AG Stuttgart gegen mich an, das an das AG Marbach weitergeleitet wurde.
Der Dienstweg der 98 Seiten schriftlicher Beweise gegen RA Reiser zeichnet sich durch
VIERMALIGES
Verschwinden aus:
1. Zuerst steckte sich RA Reiser hinter RA Rohden, der die Akten vom VRLG Stahl LG HN erbat, denn Reiser rechnete sich aus, wenn die Akte wegen seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergereicht würden, dass er dann wieder eine Niederlage einstecken müsse, aufgrund der Beweise. Deshalb wollte er sie durch RA Rohden verschwinden machen. RA Rohden erhielt die 98 Seiten Beweise durch das LG HN, dazu besteht Korrespondenz. Dies wurde mir durch meine Akteneinsicht offenbar.
2. Folglich legte ich die 98 Seiten Beweise für das OLG eigenhändig in den Hausbriefkasten des OLG ein.
Durch meine Akteneinsicht beim OLG wurde mir offenbar, dass diese Beweise nicht in der Akte angekommen waren. Das war das zweite Verschwinden.
3. Ich legte die 98 Seiten Beweise gegen Reiser wiederum eigenhändig in den Hausbriefkasten des OLG Stuttgart ein, wodurch sie zur Richterin Hausmann gelangten und ihre Basis für die Beurteilung der Sachlage wurden, dem abschlägigen Bescheid für RA Reiser gegen seine Beschwerde.
4. RA Reiser strengte nun, entgegen der Wahrheitsfindung, ein Mahnverfahren beim AG Stuttgart gegen mich an. Von Frau Vierrether, OLG Stutgart wurde mir mitgeteilt, dass Sie die Beweise dazu an das AG Stuttgart überstellt habe. Dort sind sie lt. Telefonat auch angekommen. Trotzdem habe ich die brisanten 98 Seiten Beweise gegen RA Reiser nochmals persönlich in den Hausbriefkasten des AG Stutgart, Abt. Mahngericht, eingelegt.
Die Akten waren also vorhanden.
5. Von Frau Vierrether, Justizangestellte im LG/OLG Stuttgart und Frau Schnieder, Justizangestellter im AG Stuttgart, Abt. Mahngericht, erhielt ich die
glaubwürdige Auskunft,
dass die Schriftstücke per BEA und BRIEFPOST an den Daten 12., 23., 24., 25., 29., 30., und 31.Januar 2024
an das AG Marbach
überstellt worden sind.
Danach bestand für mich keinerlei Veranlassung, die Akten nochmals einzureichen.
6. Dennoch waren die 98 Seiten Beweis- Anlagen zu den Akten lt. Richter Kraft in der mündlichen Verhandlung
in Anwesenheit des RA Reiser
WIEDER VERSCHWUNDEN.
Daraufhin legte ich dem Richter Kraft das Konvolut an Beweisen in der Verhandlung auf den Richtertisch.
Beiden 98 Seiten Beweisen handelte es sich unanzweifelbar um die die Praeclusion auslösenden Schriftstücke.
Zum damaligen Zeitpunkt war ich noch nicht darüber informiert, dass eine mangelhafte Büroorganisation auch justitiabel (ein Verschulden) sein kann und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordern kann.
Es drängt sich ein starker Anfangsverdacht über die Reihenfolge der Ereignisse auf, die durch die dafür autorisierten Behörden ermittelt werden muss:
1. Die Akten sind beim AG Marbach komplett eingegangen, ohne dass Anlagen fehlten.
2. Nach sichtung der Akten mit Anlagen kam Richter Kraft zu der Einsicht, dass RA Reiser aufgrund der Sachlage das Verfahren nicht gewinnen kann, also rief er ihn an und traf mit ihm die Absprache,
a) die 98 Seiten Beweise verschwinden zu lasen und
b) die Praeclusion anzuordnen, denn damit können die 98 Seiten Beweise auch in der nächsthöheren instanz nicht eingebracht werden, meine Partei ist endgültig ausgebootet, und die Kuh ist für RA Reiser endgültig vom Eis. Ex-clusion durch Prae-clusion. das wäre als Collusion zu werten.
—Der zweite Akteuer im AG Marbach war dann Rrin Loosen, die ins gleich Horn stieß und bewusst die falsche Rechtsauskunft desRr Kraft ausdrücklich wiederholte:
Sie hätte die Möglichkeit gehabt, hier eine Korrektur vorzunehmen, aber sie bestärkte sogar die falsche Rechtsauskunft. Zitat:
„Dann hätten Sie sie (i.e. die 98 Seiten Beweise) halt
EIN FÜNFTES MAL
einreichen müssen!“ Gemeint war VOR der Praeclusion.
Das ist der neuralgische Punkt in der Argumentation der beiden Richter Kraft und Loosen:
Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Akten im Postverkehr liegt unzweifelhaft innerhalb der Büroorganisation des AG Marbach, und diese Verantwortung wollten beide nach extern, in diesem Fall auf mich abschieben.
Es handelt sich bei der Unterlassung des AG Marbach eindeutig um ein Verschulden und um deren Verantwortung und nicht nur um eine Versehen.
Rechtlich bedenklich ist auch noch
– die Irreführung meiner Partei durch dieselbe bewusst falsche Rechtsauskunft durch beide Richter und
– dass von dem schon vorherigen viermaligen Verschwinden der 98 Seiten an Beweisen gegen RA Reiser nirgends etwas in den jeweiligen Protokollen steht.
– Die Protokolle sind auf wahrheitsentstellende Weise verkürzt.
Beide Richter lassen nicht erkennen, dass sie sich auf irgendeine Weise an unser Grundgesetz Art. 103 und
-die Rechts- und Verfahrensprinzipien im Zivilprozess
gebunden fühlen.
Das ganze Manöver ist ein eklatanter Verstoß gegen den Geist des Grundgesetzes wie dargelegt im Art. 103.
Meine Verteidigungsmittel waren nicht verspätet, sie gingen offizell schon im Januar 2024 ein, aber sie wurden verfahrensrechtlich absichtlich nicht zur Kenntnis genommen.
Das Konstrukt von Prae-clusion PLUS Ex-clusion im AG Marbach sieht danach aus, als ob es eine Collusion des Richters Kraft am 30.04.2024 und der Richterin Loosen am 11.11.2025 mit dem gegnerischen RA Reiser wäre?
Rr Kraft sei inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn. Er sei nur Rechtsassessor gewesen, so GV Anja Bast, die mir auch noch zart mit dem Haftbefehl und der Verbringung ins Frauengefängnis Schw. Gmünd (wo ich übrigens auch schon beruflich tätig war) zwecks Erzwingungshaft gewunken hat. Der Haftbefahl liege schon im AG Marbach bereit. Dass die Beweise fünfmal verschwunden seien, glaubte Anja Bast nicht: „Net in hundert kalte Winter!!“, ganz ohne dass sie sich in den Akten sachkundig gemacht hätte.
Gerichtsakten Parteiverrat § 356 StGB, Honorar RA Reiser Grenzach, LG HN 9 O 76/15 Beschlüsse vom 15.05.2023 und 13.11.2023 und OLG Stuttgart Az 8W 351/23 Beschluss vom 05.06.2024
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